Ratgeber

Totalschaden-Rechner: Reparieren oder Totalschaden? Die 130-%-Regel einfach erklärt

Mit Schiebereglern prüfen: Reparatur wirtschaftlich, 130-%-Bereich mit 6 Monaten Weiternutzung oder wirtschaftlicher Totalschaden – unverbindlich erklärt vom Kfz-Sachverständigen.

Von Kenan Özer · IfS-zertifizierter Kfz-Sachverständiger

Wichtiger Hinweis: Dieser Rechner ist eine unverbindliche Orientierungshilfe ohne Gewähr und keine Rechtsberatung. Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten und Wertminderung ermittelt ausschließlich der Sachverständige im Gutachten. Ob Sie reparieren dürfen und was Ihnen zusteht, hängt vom Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden – rechtliche Fragen klärt ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Reparieren oder Totalschaden? Nach einem unverschuldeten Unfall entscheidet das Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert, wie abgerechnet werden kann. Mit dem Rechner sehen Sie auf einen Blick, in welchem Bereich Ihr Schaden ungefähr liegt – von der normalen Reparatur über die 130-%-Regel bis zum wirtschaftlichen Totalschaden. Erklärt von Ihrem Kfz-Sachverständigen aus Norderstedt, Hamburg und Umgebung.

Totalschaden-Rechner mit 130-%-Regel

Was ein vergleichbares Fahrzeug vor dem Unfall gekostet hätte.

Was das beschädigte Fahrzeug noch wert ist.

Unverbindliche Beispielrechnung ohne Gewähr. Verglichen werden Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung mit dem Wiederbeschaffungswert. Steuerliche Fragen (z. B. Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung) und Besonderheiten Ihres Falls sind nicht berücksichtigt.

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Die Begriffe kurz erklärt

  • Wiederbeschaffungswert: der Preis, den Sie für ein gleichwertiges Fahrzeug bei einem seriösen Händler zahlen müssten.
  • Restwert: der Betrag, den Sie für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen können.
  • Wiederbeschaffungsaufwand: Wiederbeschaffungswert minus Restwert – das, was bei einem Totalschaden in der Regel erstattet wird.
  • Wertminderung: der Minderwert, den ein reparierter Unfallwagen beim Verkauf hat. Mehr dazu im Beitrag Wertminderung nach einem Unfall.

Die vier Bereiche im Überblick

1. Kosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand

Die Reparatur ist wirtschaftlich. Sie können reparieren lassen oder – wenn Sie nicht reparieren – in der Regel auf Basis des Gutachtens abrechnen (fiktive Abrechnung).

2. Kosten bis 100 % des Wiederbeschaffungswerts

Bei einer fachgerechten Reparatur werden die Kosten in der Regel erstattet. Wer fiktiv über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus abrechnen möchte, muss das Fahrzeug nach der Rechtsprechung meist mindestens sechs Monate weiter nutzen.

3. Kosten zwischen 100 % und 130 % – die 130-%-Regel

Weil Ihnen Ihr eigenes, vertrautes Fahrzeug wichtig sein darf (sogenanntes Integritätsinteresse), kann eine Reparatur auch dann erstattet werden, wenn sie bis zu 30 % teurer ist als ein Ersatzfahrzeug. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens repariert und anschließend mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, muss individuell geprüft werden.

4. Kosten über 130 % – wirtschaftlicher Totalschaden

Dann wird in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Sie können das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, die Mehrkosten tragen Sie aber meist selbst.

Warum alles am Gutachten hängt

Ob Ihr Schaden bei 95 %, 125 % oder 135 % liegt, entscheidet über viel Geld – und genau diese Werte ermittle ich im Unfallgutachten: Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten, Reparaturweg und Wertminderung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Kosten für das Gutachten in der Regel die gegnerische Versicherung (Wer bezahlt den Kfz-Gutachter?). Für die Zeit ohne Auto sehen Sie in der Nutzungsausfall-Tabelle, was Ihnen ungefähr zusteht. Gerade im 130-%-Bereich empfehle ich zusätzlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Häufige Fragen zum Totalschaden

Ab wann ist ein Auto ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Wenn die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Liegen sie zwischen 100 % und 130 %, kann eine Reparatur unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem erstattet werden. Die genauen Werte ermittelt der Sachverständige.

Was bedeutet die 130-%-Regel?

Sie dürfen Ihr Fahrzeug reparieren lassen, auch wenn die Reparatur bis zu 30 % teurer ist als ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug – in der Regel aber nur bei vollständiger, fachgerechter Reparatur nach Gutachten und anschließender Weiternutzung von mindestens sechs Monaten.

Warum muss ich das Auto sechs Monate weiter fahren?

Mit der Weiternutzung zeigen Sie, dass es Ihnen tatsächlich um den Erhalt Ihres eigenen Fahrzeugs geht. Verkaufen Sie es vorher, wird nach der Rechtsprechung meist nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.

Kann ich bei Totalschaden das Auto behalten?

Ja. Sie bekommen dann in der Regel den Wiederbeschaffungsaufwand und behalten das beschädigte Fahrzeug mit seinem Restwert. Was Sie damit machen, entscheiden Sie selbst.

Ist der Rechner verbindlich?

Nein. Er zeigt nur eine grobe, unverbindliche Orientierung. Die tatsächlichen Werte und Ansprüche müssen im Einzelfall durch den Sachverständigen und gegebenenfalls einen Anwalt geprüft werden.

Unfall gehabt? Rufen Sie mich an unter 0172 4033504 – rund um die Uhr erreichbar – oder nutzen Sie das Kontaktformular oder den Unfall-Helfer. Ich bin für Sie da in Norderstedt, Hamburg und der gesamten Umgebung.

Haftungsausschluss: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ohne Gewähr; die Rechtsprechung kann sich ändern und Einzelfälle können abweichend beurteilt werden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen. Ansprüche müssen stets im Einzelfall durch einen Sachverständigen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt geprüft werden.

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