Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich den Schaden auszahlen, statt das Auto in der Werkstatt reparieren zu lassen. Was Sie dabei beachten sollten.
Von Kenan Özer · IfS-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht zwingend in einer Werkstatt reparieren lassen. Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen – das nennt man fiktive Abrechnung. Ob Sie das Geld anschließend für eine günstigere Reparatur, eine Teilreparatur oder etwas ganz anderes verwenden, bleibt Ihnen überlassen.
Grundlage ist ein unabhängiges Kfz-Gutachten. Darin ermittelt der Sachverständige die erforderlichen Reparaturkosten. Die gegnerische Versicherung zahlt diese Kosten aus – allerdings mit einigen Besonderheiten.
Bei der fiktiven Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, denn sie ist ja tatsächlich nicht angefallen. Sie erhalten also die Netto-Reparaturkosten. Lassen Sie das Fahrzeug später doch reparieren, können Sie die tatsächlich gezahlte Mehrwertsteuer unter Umständen nachfordern.
Die Versicherung darf Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf die niedrigeren Stundensätze einer gleichwertigen, für Sie gut erreichbaren freien Werkstatt verweisen. Das ist nach der Rechtsprechung aber nicht immer zumutbar – insbesondere nicht, wenn:
In diesen Fällen stehen Ihnen in der Regel die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu. Ein Gutachten, das diese Punkte sauber dokumentiert, ist hier bares Geld wert.
Auch bei der fiktiven Abrechnung können Sie weitere Schadenpositionen geltend machen, zum Beispiel:
Nutzungsausfall wird bei rein fiktiver Abrechnung meist nur für die tatsächliche Zeit gezahlt, in der das Fahrzeug nicht nutzbar war.
Liegen die Reparaturkosten nahe am oder über dem Wiederbeschaffungswert, gelten besondere Regeln. Die Abrechnung erfolgt dann oft auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert minus Restwert). Wer bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts erstattet haben möchte, muss das Fahrzeug in der Regel tatsächlich fachgerecht reparieren lassen und weiter nutzen. Lassen Sie sich hier unbedingt beraten.
Bei Schäden über der Bagatellgrenze ja – nur ein Unfallgutachten weist alle Positionen nachvollziehbar aus. Mehr dazu: Wer bezahlt den Kfz-Gutachter?
Ja. Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Entscheidung.
Hier sind meist die Vertragsbedingungen zu beachten, die häufig eine fachgerechte Reparatur verlangen. Klären Sie das vorher mit Ihrem Leasinggeber oder der Bank.
Nein. Bei der fiktiven Abrechnung wird der Schaden netto, also ohne Mehrwertsteuer, ausgezahlt. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt – zum Beispiel bei einer Reparatur mit Rechnung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie haben Fragen zu der fiktiven Abrechnung? Als IfS-zertifizierter und im VDI-Register eingetragener Kfz-Sachverständiger berate ich Sie persönlich – in Norderstedt, Hamburg und der gesamten Region. Die Besichtigung erfolgt auf Wunsch direkt bei Ihnen vor Ort, rund um die Uhr erreichbar unter 0172 403 35 04 oder per WhatsApp.
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