Ein reparierter Unfallwagen ist auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert. Diese merkantile Wertminderung müssen Sie aber aktiv geltend machen.
Von Kenan Özer · IfS-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
Auch wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall fachgerecht repariert wurde: Es gilt ab sofort als Unfallwagen. Beim späteren Verkauf müssen Sie den Schaden angeben – und Käufer zahlen dafür weniger. Diesen Wertverlust nennt man merkantile Wertminderung. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung ihn ersetzen. Viele Geschädigte wissen das aber nicht und verschenken so bares Geld.
Die merkantile Wertminderung ist der Betrag, um den der Verkaufswert Ihres Fahrzeugs sinkt, nur weil es einen Unfallschaden hatte – auch wenn technisch alles einwandfrei repariert wurde. Davon zu unterscheiden ist die technische Wertminderung, die entsteht, wenn sich ein Schaden nicht vollständig beseitigen lässt.
Ob und in welcher Höhe eine Wertminderung anfällt, hängt von mehreren Faktoren ab:
Es gibt verschiedene anerkannte Berechnungsmethoden. Ein erfahrener Kfz-Sachverständiger wählt die passende Methode für Ihr Fahrzeug und berücksichtigt dabei die aktuelle Marktsituation. Die Wertminderung wird deshalb im Rahmen eines Unfallgutachtens bzw. Haftpflichtgutachtens ermittelt und schriftlich begründet. Das ist ein wichtiger Grund, warum ein Kostenvoranschlag oft nicht ausreicht: Darin wird die Wertminderung nicht erfasst.
Die Wertminderung steht Ihnen unabhängig davon zu, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder fiktiv abrechnen. Entscheidend ist, dass der Schaden fachgerecht festgestellt wurde.
Bei Elektrofahrzeugen spielt der Zustand der Hochvoltbatterie eine große Rolle für den Wert. Bei Oldtimern kann ein Unfallschaden die Originalität beeinträchtigen. In beiden Fällen ist eine fachkundige Bewertung besonders wichtig.
Sie muss gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden. Steht sie im Gutachten, wird sie mit den übrigen Schadenpositionen eingefordert.
Ja. Bei Leasingfahrzeugen steht die Wertminderung in der Regel dem Leasinggeber als Eigentümer zu. Sie wird aber ebenfalls im Gutachten ermittelt.
Grundsätzlich ja, solange der Anspruch nicht verjährt ist. Ohne Gutachten fehlt aber meist die Grundlage dafür.
Das hängt unter anderem vom Alter, der Laufleistung und dem Wert des Fahrzeugs sowie von Art und Umfang des Schadens ab. Der Kfz-Sachverständige ermittelt die merkantile Wertminderung im Gutachten individuell.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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