Mit Schiebereglern prüfen: Reparatur wirtschaftlich, 130-%-Bereich mit 6 Monaten Weiternutzung oder wirtschaftlicher Totalschaden – unverbindlich erklärt vom Kfz-Sachverständigen.
Von Kenan Özer · IfS-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
Reparieren oder Totalschaden? Nach einem unverschuldeten Unfall entscheidet das Verhältnis von Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert, wie abgerechnet werden kann. Mit dem Rechner sehen Sie auf einen Blick, in welchem Bereich Ihr Schaden ungefähr liegt – von der normalen Reparatur über die 130-%-Regel bis zum wirtschaftlichen Totalschaden. Erklärt von Ihrem Kfz-Sachverständigen aus Norderstedt, Hamburg und Umgebung.
Unverbindliche Beispielrechnung ohne Gewähr. Verglichen werden Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung mit dem Wiederbeschaffungswert. Steuerliche Fragen (z. B. Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung) und Besonderheiten Ihres Falls sind nicht berücksichtigt.
Die Reparatur ist wirtschaftlich. Sie können reparieren lassen oder – wenn Sie nicht reparieren – in der Regel auf Basis des Gutachtens abrechnen (fiktive Abrechnung).
Bei einer fachgerechten Reparatur werden die Kosten in der Regel erstattet. Wer fiktiv über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus abrechnen möchte, muss das Fahrzeug nach der Rechtsprechung meist mindestens sechs Monate weiter nutzen.
Weil Ihnen Ihr eigenes, vertrautes Fahrzeug wichtig sein darf (sogenanntes Integritätsinteresse), kann eine Reparatur auch dann erstattet werden, wenn sie bis zu 30 % teurer ist als ein Ersatzfahrzeug. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens repariert und anschließend mindestens sechs Monate weiter genutzt wird. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, muss individuell geprüft werden.
Dann wird in der Regel nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Sie können das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, die Mehrkosten tragen Sie aber meist selbst.
Ob Ihr Schaden bei 95 %, 125 % oder 135 % liegt, entscheidet über viel Geld – und genau diese Werte ermittle ich im Unfallgutachten: Wiederbeschaffungswert, Restwert, Reparaturkosten, Reparaturweg und Wertminderung. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die Kosten für das Gutachten in der Regel die gegnerische Versicherung (Wer bezahlt den Kfz-Gutachter?). Für die Zeit ohne Auto sehen Sie in der Nutzungsausfall-Tabelle, was Ihnen ungefähr zusteht. Gerade im 130-%-Bereich empfehle ich zusätzlich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wenn die Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen. Liegen sie zwischen 100 % und 130 %, kann eine Reparatur unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem erstattet werden. Die genauen Werte ermittelt der Sachverständige.
Sie dürfen Ihr Fahrzeug reparieren lassen, auch wenn die Reparatur bis zu 30 % teurer ist als ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug – in der Regel aber nur bei vollständiger, fachgerechter Reparatur nach Gutachten und anschließender Weiternutzung von mindestens sechs Monaten.
Mit der Weiternutzung zeigen Sie, dass es Ihnen tatsächlich um den Erhalt Ihres eigenen Fahrzeugs geht. Verkaufen Sie es vorher, wird nach der Rechtsprechung meist nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich.
Ja. Sie bekommen dann in der Regel den Wiederbeschaffungsaufwand und behalten das beschädigte Fahrzeug mit seinem Restwert. Was Sie damit machen, entscheiden Sie selbst.
Nein. Er zeigt nur eine grobe, unverbindliche Orientierung. Die tatsächlichen Werte und Ansprüche müssen im Einzelfall durch den Sachverständigen und gegebenenfalls einen Anwalt geprüft werden.
Unfall gehabt? Rufen Sie mich an unter 0172 4033504 – rund um die Uhr erreichbar – oder nutzen Sie das Kontaktformular oder den Unfall-Helfer. Ich bin für Sie da in Norderstedt, Hamburg und der gesamten Umgebung.
Haftungsausschluss: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ohne Gewähr; die Rechtsprechung kann sich ändern und Einzelfälle können abweichend beurteilt werden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen. Ansprüche müssen stets im Einzelfall durch einen Sachverständigen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt geprüft werden.
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