Die Bezeichnung Sachverständiger ist nicht geschützt. Was die VDI-MT 5900 Blatt 2 regelt, wie man ins VDI-Register kommt und wie Sie Ihren Kfz-Gutachter prüfen.
Von Kenan Özer · IfS-zertifizierter Kfz-Sachverständiger
„Kfz-Gutachter“ steht schnell auf einem Schild. Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt – geschützt sind nur Titel wie „öffentlich bestellt und vereidigt“. Für Sie als Unfallgeschädigten heißt das: Es lohnt sich, auf nachprüfbare Qualifikationen zu achten. Einer der wichtigsten Nachweise ist seit 2025 die Richtlinie VDI-MT 5900 Blatt 2. Hier erkläre ich, was dahintersteckt – und wie Sie als Unfallgeschädigter in Norderstedt, Hamburg und Umgebung die Qualifikation Ihres Kfz-Gutachters selbst prüfen können.
Die Richtlinienreihe VDI-MT 5900 des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) legt erstmals umfassende Standards für die Ausbildung und Qualifikation von Kfz-Sachverständigen fest. Blatt 2 regelt den Bereich „Fahrzeugschäden und -bewertung“ – also genau das, was bei einem Unfallgutachten gefragt ist.
Die Richtlinie beschreibt Mindestanforderungen unter anderem an:
Erarbeitet wurde sie gemeinsam mit Sachverständigenverbänden, Überwachungsorganisationen, Versicherern und weiteren Fachleuten. Vorgestellt hat der VDI sie Anfang 2025 beim 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar. Ziel ist, nach Jahrzehnten ohne einheitliche Vorgaben das Vertrauen in Kfz-Sachverständige zu stärken.
Die Konformität mit Blatt 2 wird nicht vom Sachverständigen selbst erklärt, sondern von einer unabhängigen Konformitätsbewertungsstelle geprüft und bescheinigt – zum Beispiel der IfS GmbH, der ZAK-Zert GmbH oder der IQ-ZERT GmbH & Co. KG. Nachweisen lässt sie sich unter anderem über
Erst nach erfolgreichem Nachweis meldet die Prüfstelle den Sachverständigen an den VDI. Er wird dann im öffentlichen Sachverständigenregister geführt, in dem jeder nachsehen kann.
Ich bin Kenan Özer, Inhaber von Hanseexpert in Norderstedt. Meine Qualifikation können Sie selbst nachprüfen:
Mehr über meinen Werdegang lesen Sie auf der Seite Über mich.
Ein Gutachten von einem nachweislich qualifizierten Sachverständigen gibt Ihnen Sicherheit: Schäden, Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall werden nach anerkannten Standards ermittelt und nachvollziehbar begründet. Das ist besonders wichtig, wenn die Versicherung einzelne Positionen anzweifelt oder kürzt.
Und denken Sie daran: Nach einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie Ihren Kfz-Gutachter selbst wählen. Die Kosten trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung – mehr dazu im Beitrag Wer bezahlt den Kfz-Gutachter?
Nein. Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht gesetzlich geschützt. Geschützt sind nur Titel wie „öffentlich bestellt und vereidigt“. Deshalb sind nachprüfbare Nachweise wie die VDI-MT 5900 Blatt 2 oder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 so wichtig.
Es ist eine Richtlinie des VDI mit Mindestanforderungen an Kfz-Sachverständige für Fahrzeugschäden und -bewertung. Wer die Anforderungen nachweislich erfüllt, wird von einer Prüfstelle wie der IfS GmbH bestätigt und im öffentlichen VDI-Register geführt.
Suchen Sie den Namen im öffentlichen VDI-Register nach VDI-MT 5900 und in der Sachverständigensuche der Zertifizierungsstelle, zum Beispiel beim IfS. Seriöse Gutachter zeigen ihre Urkunden auch offen.
Nach einem unverschuldeten Unfall trägt in der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten – unabhängig davon, welchen qualifizierten Gutachter Sie wählen. Bei sehr kleinen Schäden (Bagatellgrenze, ca. 750 €) reicht oft ein Kostenvoranschlag.
Mein Büro mit Halle ist in Norderstedt. Ich besichtige Fahrzeuge aber auch bei Ihnen vor Ort – in Hamburg, im Kreis Segeberg, im Kreis Pinneberg und in der Umgebung.
Unfall gehabt? Rufen Sie mich an unter 0172 4033504 – rund um die Uhr erreichbar – oder nutzen Sie das Kontaktformular. Ich komme zu Ihnen oder Sie besuchen mich in meiner Halle in Norderstedt.
Wir erstellen Ihr unabhängiges KFZ-Gutachten schnell, rechtssicher und auf Wunsch direkt bei Ihnen vor Ort. Als Geschädigter entstehen Ihnen keine Gutachterkosten.

Einsatzgebiete